Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Privatunternehmens Debets Schalke BV mit Sitz in Monster, hinterlegt bei der Handelskammer in Den Haag unter der Nummer 27176097.

Klausel 1: Allgemeines

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Bedingungen für alle Angebote, Anfragen, Mitteilungen und Verträge des Privatunternehmens Debets Schalke BV mit Sitz in Monster unter diesem Namen sowie unter allen anderen von Debets Schalke verwendeten Handelsnamen, einschließlich DS Hortitrade, im Folgenden bezeichnet als: Debets Schalke BV, einschließlich der Ausführung und Lieferung, sowie alle Verträge, bei denen Debets Schalke BV als Dienstleister auftritt, und alle mit ihr geschlossenen Kauf- oder Verkaufsverträge sowie alle gemischten Verträge.
  2. Abweichende Bedingungen sind für die Debets Schalke BV nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich und nebenbei vom Vorstand der Debets Schalke BV vereinbart werden.
  3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Einkaufsbedingungen des Käufers und/oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Debets Schalke BV, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und vom Vorstand der Debets Schalke BV schriftlich bestätigt.

Klausel 2: Angebot

  1. Die Angebote, in welcher Form auch immer, und die Angaben in Veröffentlichungen der Debets Schalke BV sind völlig unverbindlich und können widerrufen werden. Die Daten in den von der Debets Schalke BV zur Verfügung gestellten Druckerzeugnissen können sich ändern, ohne dass die Debets Schalke BV verpflichtet ist, dies mitzuteilen.
  2. Die von der Debets Schalke BV genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, ohne Frachtkosten und ohne eventuelle Lieferkosten, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes mitgeteilt.
  3. Das Angebot basiert auf den vom Käufer/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen und anderen Daten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Alle im Angebot genannten Fristen wurden nur zugunsten der Debets Schalke BV festgelegt und sind für den Auftraggeber/Käufer als Fristen zu betrachten. Ein Angebot ist vor der Annahme immer widerrufbar, auch wenn es eine Frist enthält. Alle von der Debets Schalke BV angegebenen Daten sind nur als Richtdaten zu betrachten.

Klausel 3: Preise

  1. Die vereinbarten Preise beruhen auf den Wechselkursen und den Kosten für Material, Transport, Löhne, Steuern und Abgaben, Einfuhrzölle und andere preisbestimmende Faktoren, die am Tag des Vertragsabschlusses gelten. Jedes Wechselkursrisiko geht zu Lasten des Kunden.
  2. Die Debets Schalke BV hat das Recht, nach dem Zustandekommen des Vertrages die Preise ohne vorherige Ankündigung anzupassen, auch nach der Auftragsbestätigung oder, sofern sich die Auftragsbestätigung auf das Preisangebot bezieht, nach dem Angebot, wenn eine Erhöhung der im ersten Absatz dieses Artikels genannten preisbestimmenden Faktoren vor der Fertigstellung oder Lieferung eintritt, auch wenn dies infolge von Umständen geschieht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar oder nicht vorhersehbar waren. Wenn der in Rechnung zu stellende Preis innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erhöht wird, kann der Käufer den Vertrag kündigen, wenn er eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt. Die Debets Schalke BV wird den Auftraggeber/Käufer so schnell wie möglich über die Einzelheiten dieser Preiserhöhung informieren. Die Zahlung eines etwaigen höheren Preises auf der Grundlage dieser Klausel erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung der ersten oder letzten Rate.
  3. Die Bestimmungen in Absatz 2 gelten auch, wenn die dort genannten Preisanpassungen bei den Lieferanten stattfinden, was bedeutet, dass diese ihren Preis gegenüber der Debets Schalke BV angepasst haben.

Klausel 4: Zustandekommen und Inhalt des Abkommens

  1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand der Debets Schalke BV und/oder ihren laut Handelsregister dazu befugten Vertreter zustande. Später getroffene Zusatzvereinbarungen oder Änderungen gelten nur, wenn der Vorstand der Debets Schalke BV diese schriftlich bestätigt hat und der Käufer/Auftraggeber diesen nicht schriftlich widersprochen hat. Eine Teilzahlung durch den Auftraggeber gilt als Bestätigung des Auftrags durch den Auftraggeber.
  2. Der Tag, an dem die Bestätigung verschickt wird, gilt als Datum des Zustandekommens des Vertrags. Ein von der Debets Schalke BV versandter Frachtbrief oder eine Rechnung gilt ebenfalls als Bestätigung für den Kaufvertrag, der die im Frachtbrief oder in der Rechnung aufgeführten Waren enthält.
  3. Vereinbarungen mit oder Mitteilungen von unterstellten Mitarbeitern der Debets Schalke BV binden diese nicht, sofern sie nicht von der Gesellschaft schriftlich bestätigt wurden. Als unterstellte Mitarbeiter gelten in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter, die laut Handelsregister nicht über eine Vollmacht/Vollmacht verfügen.
  4. Der Auftraggeber/Käufer ist an seinen Auftrag gebunden und ist im Falle einer Änderung und/oder Annullierung des Auftrags verpflichtet, den von der Debets Schalke BV erlittenen Schaden, die bereits entstandenen Kosten, den entgangenen Gewinn, den Zinsverlust usw. zu ersetzen, ungeachtet des Grundes (einschließlich höherer Gewalt) für die Änderung und/oder Annullierung und ungeachtet der Annahme des Auftrags durch die Debets Schalke BV. Wenn ein Auftrag von einer zu sichernden Finanzierung abhängig gemacht wird und diese Finanzierung angeblich nicht gesichert werden kann, hat die Debets Schalke BV ebenfalls Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sowie wenn sich herausstellt, dass der Käufer/Auftraggeber den Auftrag innerhalb von zwölf Monaten nach der für die Sicherung der Finanzierung gesetzten Frist an einen Dritten vergibt. Der vorgenannte Gewinnausfall wird mit mindestens 50 % des Kaufpreises oder der Auftragssumme angesetzt. Die Debets Schalke BV behält sich das Recht vor, einen höheren Betrag als Entschädigung zu verlangen.

Klausel 5: Lieferfrist

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt eine vereinbarte Lieferfrist nur annähernd. Die Debets Schalke BV haftet nicht für Abweichungen von den angegebenen Lieferfristen, aus welchem Grund auch immer, und der Käufer ist daher verpflichtet, die gekauften Waren auch im Falle einer Abweichung von der Lieferfrist abzunehmen. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist gibt dem Käufer niemals das Recht auf Schadensersatz oder Zahlung einer (Vertrags-)Strafe, auf Auflösung oder Umwandlung des Vertrags oder auf Nichterfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
  2. Die Lieferfrist wird in der Erwartung festgesetzt, dass die Arbeiten wie zum Zeitpunkt des Angebots ausgeführt werden können, und in der Annahme, dass die erforderlichen Materialien rechtzeitig von Dritten geliefert werden.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels beginnt eine Lieferfrist erst dann, wenn der angegebene Auftrag von der Debets Schalke BV schriftlich angenommen wurde, die Debets Schalke BV alle für die Ausführung erforderlichen Daten schriftlich vorliegen hat, die Debets Schalke BV eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung erhalten hat - sofern diese verlangt wurde - und der Raum, in dem die verkauften Waren platziert werden oder in dem die Arbeiten ausgeführt werden, der Debets Schalke BV sauber und leer zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, es wurden ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen.
  4. Jeder Vertrag wird von der Debets Schalke BV unter der Voraussetzung geschlossen, dass sich der Auftraggeber/Käufer als ausreichend kreditwürdig erweist. Die Debets Schalke BV hat das Recht, vom Auftraggeber/Käufer eine ausreichende Sicherheit zu verlangen, die zur Zufriedenheit der Debets Schalke BV die Verpflichtungen gegenüber der Debets Schalke BV abdeckt. Die Debets Schalke BV hat das Recht, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis die geforderte Sicherheit geleistet wurde.

Klausel 6: Risiko

Die zu liefernden Waren gehen auf Risiko des Käufers/Auftraggebers, nachdem sie die Lager der Debets Schalke BV oder ihres Lieferanten verlassen haben. Der Käufer/Auftraggeber haftet für alle Schäden, die während des Transports mit oder an diesen Waren entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Brand- oder Wasserschäden, Diebstahl oder Unterschlagung. Der Käufer muss sich gegen das oben genannte Risiko angemessen versichern. Die Debets Schalke BV ist berechtigt, vom Abnehmer einen Nachweis über die im vorigen Satz genannte Versicherung zu verlangen, bevor sie die Waren, an denen sie sich gemäß Artikel 10 das Eigentum vorbehalten hat, aushändigt. Der Auftraggeber trägt das Risiko für den Zustand des Bodens, auf dem die Debets Schalke BV ihre Arbeiten ausführt. Die Debets Schalke BV kann niemals für die Beschaffenheit des Bodens haftbar gemacht werden.

Klausel 7: Zahlung

  1. Die Zahlung hat stets ohne Skonto oder Verrechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum auf das von der Debets Schalke BV angegebene Bankkonto oder auf das Konto eines von ihr zu bestimmenden Dritten zu erfolgen. Die Debets Schalke BV behält sich jedoch das Recht vor, an bestimmte Abnehmer nur zu liefern, wenn eine kürzere Zahlungsfrist eingehalten wird. Wenn sie dies für wünschenswert hält, hat die Debets Schalke BV das Recht, vom Abnehmer eine zusätzliche Sicherheit für die Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
  2. Im Falle eines Dienstleistungsvertrags muss der Auftraggeber immer innerhalb von acht Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die Debets Schalke BV oder in deren Namen zahlen, und zwar ohne Abzug oder Verrechnung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, umfasst die Auftragssumme die folgenden Ratenzahlungen.
    1. 10% bei Abschluss des Vertrags;
    2. 50% bei Beginn der Arbeiten;
    3. 35% während der Lieferung
    4. 5% bei Fertigstellung.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist schuldet der Käufer/Auftraggeber der Debets Schalke BV Verzugszinsen in Höhe von 2% pro angefangenen Monat auf den gesamten Rechnungsbetrag, gerechnet ab dem Fälligkeitsdatum. Alle mit dem Inkasso verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten für juristische Personen belaufen sich auf mindestens 15 % des einzuziehenden Betrags zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 450 €, und werden zum Zeitpunkt der Übergabe der Forderung zur Einziehung fällig.
  4. Bei Barzahlung oder vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Neben den Hauptbeträgen für die Dienstleistungen und Lieferungen, den in den Bedingungen beschriebenen und in dieser Klausel genannten Nebenkosten und Zinsen hat die Debets Schalke BV das Recht, vom Auftraggeber alle Kosten zu fordern, die durch die Nichterfüllung der Verpflichtung entstehen.
  5. Bei Nichtbezahlung eines fälligen Betrages, Zahlungsaufschub, Antrag auf Zahlungsaufschub, Konkurs oder Liquidation des Auftraggebers/Käufers oder bei Pfändung des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens des Auftraggebers/Käufers hat die Debets Schalke BV das Recht, den Vertrag oder den zu diesem Zeitpunkt noch auszuführenden Teil des Vertrages zu kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne dass ein Schadensersatz zu leisten ist, und somit die noch nicht ausgeführten Arbeiten nicht auszuführen oder die noch nicht bezahlten Sachen zurückzufordern (siehe Artikel 10), unbeschadet des Rechts der Debets Schalke BV auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung und des Rechts der Debets Schalke BV, den Vertrag in einen Vertrag über alternativen Schadenersatz bei Vertragsverletzung umzuwandeln. In den oben genannten Fällen ist jede Forderung, die die Debets Schalke BV gegenüber dem Abnehmer hat, sofort pauschal fällig.
  6. Reklamationen wegen erfolgter Lieferungen geben dem Auftraggeber niemals das Recht, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen oder Beträge zu verrechnen.

Klausel 8: Beanstandungen

  1. Jede Beanstandung wegen unvollständiger oder falscher Lieferung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Lieferung, schriftlich und deutlich beschrieben und begründet mitgeteilt werden. Reklamationen, die sich auf die Qualität der gelieferten Ware beziehen, können innerhalb einer Frist von 2 Tagen nach der Entdeckung, jedoch ebenfalls deutlich beschrieben und mit Gründen versehen, schriftlich eingereicht werden. Bei der Einreichung der Reklamation muss der Käufer ein Muster des Produkts, das Gegenstand der Reklamation ist, vorlegen.
  2. Die Verpflichtung der Debets Schalke BV im Falle von Mängeln im Zusammenhang mit Kaufverträgen beschränkt sich auf den Ersatz oder die Erstattung der gelieferten Waren.
  3. Eine unsachgemäße und/oder mangelhafte Behandlung oder Lagerung der gelieferten Waren führt zum Erlöschen der Verpflichtung zum Ersatz oder zur Erstattung der gelieferten Waren. Als unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gilt unter anderem die Lagerung in Räumen, in denen die Temperatur unter fünf Grad Celsius sinkt oder über vierzig Grad Celsius steigt.
  4. Das Einreichen einer Reklamation entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der Debets Schalke BV und gibt ihm auch nicht das Recht, diese Verpflichtungen auszusetzen.
  5. Eine Reklamation ist nicht zulässig, wenn der Abnehmer die Waren weiterverarbeitet oder an einen Dritten geliefert hat, während der angebliche Mangel dem Abnehmer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Ein Mangel gilt als dem Käufer bekannt, wenn er bei einer einfachen Überprüfung hätte entdeckt werden können.
  6. Der Abnehmer muss den Nachweis erbringen, dass es sich bei den beanstandeten Waren um die von der Debets Schalke BV gelieferten Waren handelt.

Klausel 9: Höhere Gewalt

  1. Wenn die Debets Schalke BV durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages oder an der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages gehindert wird, hat die Debets Schalke BV unbeschadet anderer ihr zustehender Rechte das Recht, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung aufzulösen, und zwar nach dem Ermessen der Debets Schalke BV, ohne dass die Debets Schalke BV zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist. All dies ändert nichts an der Verpflichtung des Käufers/Auftraggebers, die bereits gelieferten Waren und die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen.
  2. Unter höherer Gewalt wird in diesem Zusammenhang jeder Umstand verstanden, auf den die Debets Schalke BV keinen Einfluss hat und der dazu führt, dass der Auftraggeber/Käufer nach billigem Ermessen nicht mehr mit der Einhaltung und/oder rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages rechnen kann (auch wenn dies zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bereits vorhersehbar war), darunter in jedem Fall Krieg, Revolution, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streiks, Ausschluss von Arbeitnehmern, Transportschwierigkeiten, Feuer und/oder Störungen im Betrieb der Debets Schalke BV oder eines oder mehrerer ihrer Lieferanten oder Subunternehmer, verspätete Lieferung von Materialien, Roh- oder Hilfsstoffen oder Teilen, die rechtzeitig bestellt wurden, Überschwemmungen, Sturm, Orkan, Hagel, Regen, Nebel, Frost, Schneefall, Glatteis, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- oder Trinkwasserversorgung und staatliche Maßnahmen.

Klausel 10: Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Debets Schalke BV, bis der Käufer/Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber der Debets Schalke BV aus dem jeweiligen Vertrag oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt hat. Daher darf die Gegenpartei die Waren u.a. nicht verkaufen, verpfänden oder ausliefern.
  2. Die Debets Schalke BV wird vom Abnehmer unwiderruflich ermächtigt, die von der Debets Schalke BV gelieferten und/oder gelieferten Waren im Falle der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung zurückzunehmen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.

Klausel 11: Geistige Rechte

  1. Die Debets Schalke BV behält sich die (geistigen) Eigentumsrechte und alle anderen geistigen Rechte in Bezug auf die von ihr zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Entwürfe usw. ausdrücklich vor. Diese Rechte verbleiben bei der Debets Schalke BV, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Die Übertragung von geistigen Rechten, die der Debets Schalke BV gehören, kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck getroffene schriftliche Vereinbarung erfolgen.
  2. Die genannten Werke dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Debets Schalke BV nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, zugänglich gemacht oder offengelegt werden. Alle Unterlagen müssen der Debets Schalke BV auf erstes Anfordern zur Verfügung gestellt werden.
  3. Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Klausel hat die zuwiderhandelnde Partei eine Strafe in Höhe von € 25.000, in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro, pro Verstoß zu zahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die zuwiderhandelnde Partei in Verzug ist.

Klausel 12: Haftung

  1. Wenn die Debets Schalke BV eine ihrer Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat oder dem Auftraggeber/Käufer gegenüber eine unerlaubte Handlung begangen hat, haftet die Debets Schalke BV dem Auftraggeber/Käufer gegenüber nur für den in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, wenn der Auftraggeber/Käufer nachweist, dass dieser Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Debets Schalke BV zurückzuführen ist.
  2. Wenn die Haftung der Debets Schalke BV gemäß Artikel 12 (1) übernommen werden muss, ist die Haftung der Debets Schalke BV auf den Betrag des Kaufpreises oder der Auftragssumme oder des Rechnungsbetrags für gelieferte Waren, ausgeführte Arbeiten und erbrachte Dienstleistungen beschränkt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Haftung der Debets Schalke BV für indirekte Schäden und Folgeschäden, einschließlich Schäden an Kulturen, ausgeschlossen ist.
  3. Die Debets Schalke BV haftet auch niemals für Schäden, die durch die Qualität des Bodens, durch vom Auftraggeber/Käufer verwendete oder verarbeitete Materialien oder durch die Verwendung von Materialien und Maschinen, die der Auftraggeber/Käufer der Debets Schalke BV zur Verfügung gestellt hat, verursacht werden. Die Debets Schalke BV haftet niemals für Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Auftraggebers oder für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von Lieferfristen entstehen.
  4. Ungeachtet des Vorstehenden übersteigt die Gesamthaftung der Debets Schalke BV in keinem Fall den Betrag, den der Versicherer im Einzelfall pro schadensverursachendes Ereignis auszahlt, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein einziges Ereignis betrachtet wird.
  5. Der Auftraggeber/Käufer schützt die Debets Schalke BV und ihre Erfüllungsgehilfen vor allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Dritten infolge oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages durch die Debets Schalke BV oder der Nutzung der von der Debets Schalke BV gelieferten Waren, ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen durch den Auftraggeber/Käufer erleiden.

Klausel 13: Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Alle von der Debets Schalke BV geschlossenen Verträge sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen unterliegen dem niederländischen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den zwischen den Parteien entstandenen Rechtsverhältnissen ergeben, werden in erster Instanz ausschließlich vom zuständigen Gericht in Den Haag entschieden, es sei denn, die Debets Schalke BV zieht es vor, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht am Wohnsitz oder Niederlassungsort des Auftraggebers/Käufers oder einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.

Besondere Bestimmungen für Bauaufträge

Klausel B1: Fertigstellung

  1. Die Arbeiten gelten als abgeschlossen:
    1. wenn die Debets Schalke BV dem Auftraggeber/Käufer schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und dieser die Arbeiten genehmigt hat;
    2. wenn acht Tage vergangen sind, nachdem die Debets Schalke BV dem Auftraggeber/Käufer mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber/Käufer das Werk nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat;
    3. wenn der Auftraggeber/Käufer das Werk in Gebrauch nimmt, wobei das Ingebrauchnehmen eines Teils des Werks bedeutet, dass der betreffende Teil als fertiggestellt betrachtet wird.
  2. Geringfügige Mängel, die innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist ordnungsgemäß behoben werden können, dürfen kein Grund sein, die Abnahme zu verweigern.
  3. Wenn die Abnahme der Arbeiten verweigert wird, ist der Auftraggeber/Käufer verpflichtet, dies der Debets Schalke BV schriftlich mitzuteilen und die Gründe dafür anzugeben.
  4. Die Debets Schalke BV ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten geringfügigen Mängel sowie alle Mängel, die an den Arbeiten festgestellt wurden und die ihr innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung schriftlich mitgeteilt werden, so schnell wie möglich zu beheben.
  5. Nach Ablauf der im vorigen Absatz genannten Frist haftet der Auftragnehmer nicht mehr für Mängel an dem Werk.

Klausel B2: Zusätzliche und geringere Kosten

  1. Die Vereinbarung schließt die Befugnis ein, zusätzlich geleistete Arbeit gesondert in Rechnung zu stellen.
  2. Die Abrechnung von Mehr- oder Minderarbeit erfolgt so schnell wie möglich nach Bekanntwerden des Betrags, spätestens jedoch nach Abschluss. Die Debets Schalke BV kann dem Auftraggeber/Käufer sofort nach Bekanntwerden der Höhe des geschuldeten Betrages an Mehrarbeit eine Rechnung zusenden. Die Bestimmungen in Artikel 9 gelten sinngemäß.
  3. Wenn sich nach Vertragsabschluss in Absprache mit dem Auftraggeber/Käufer herausstellt, dass die Installation oder Montage des zu liefernden Werks einen größeren oder kleineren Umfang hat als ursprünglich vereinbart, hat die Debets Schalke BV das Recht, dem Auftraggeber/Käufer den dadurch verursachten tatsächlichen Mehrpreis in Rechnung zu stellen oder von der geschuldeten Summe/dem geschuldeten Kaufpreis die dadurch tatsächlich eingesparten Kosten abzuziehen, so dass die Debets Schalke BV nicht verpflichtet ist, die ursprüngliche Vertragssumme/den ursprünglichen Kaufpreis zu erhöhen oder um einen Betrag zu verringern, der in einem angemessenen Verhältnis zu der Erhöhung oder Verringerung des ursprünglichen Objekts steht.
  4. Alle Änderungen an den Arbeiten, die entweder auf einen besonderen Auftrag des Auftraggebers/Käufers oder auf Einrichtungen zurückzuführen sind, die sich als notwendig erweisen, um unvorhergesehene Schwierigkeiten zu vermeiden oder aufgetretene Probleme zu lösen, werden im Sinne dieser Klausel als Mehrarbeit betrachtet, wenn sie zu zusätzlichen Kosten führen, und als Minderarbeit, wenn sie zu geringeren Kosten führen.
  5. Ein Auftrag für zusätzliche Arbeiten, der vom Beratungsunternehmen und/oder einem Bevollmächtigten erteilt wird, den der Auftraggeber/Käufer gebeten hat, seine Interessen bei der Begründung und weiteren Ausführung des Vertrags zu vertreten, gilt als Auftrag des Auftraggebers/Käufers und des Beratungsunternehmens oder des Bevollmächtigten.

Klausel B3: Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber/Käufer sorgt dafür, dass die Debets Schalke BV rechtzeitig Zugang zu folgenden Informationen hat
    1. die für die Arbeiten erforderlichen Informationen und Genehmigungen (z.B. Genehmigungen, Befreiungen und Entscheidungen), und zwar auf Anweisung der Debets Schalke BV;
    2. das Gebäude, die Baustelle oder das Gewässer, in oder an dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen;
    3. ausreichende Möglichkeiten/Flächen für die Bereitstellung, Lagerung und/oder den Abtransport von Baumaterialien, anderen Materialien, Abfallstoffen und Maschinen;
    4. Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Heizung, Gas, Druckluft, Wasser und andere für die Arbeiten erforderliche Energie;
    5. Zeichnungen, aus denen die Lage der Kabel, Kanäle und Leitungen hervorgeht.
  2. Die Kosten für den Strom-, Gas- und Wasserbedarf sowie die Kosten für die Beseitigung von Abfallstoffen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.
  3. Die Kosten für die erforderliche Abbruch- und/oder Baugenehmigung und die damit verbundenen Kosten wie Verwaltungsgebühren, Berechnungen, Zeichnungen, Modelle und Entwürfe usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.
  4. Der Auftraggeber/Käufer hat dafür zu sorgen, dass die von Dritten auszuführenden Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht Teil der Arbeiten der Debets Schalke BV sind, rechtzeitig und so ausgeführt werden, dass die Ausführung der Arbeiten nicht verzögert wird.
  5. Wenn der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch Faktoren verzögert wird, die der Auftraggeber/Käufer zu vertreten hat, sind die Schäden und Kosten, die der Debets Schalke BV dadurch entstehen, vom Auftraggeber/Käufer zu erstatten.

Klausel B4: Stellvertretende Steuerpflicht

  1. Dritte, die von der Debets Schalke BV oder in ihrem Namen unter Vertrag genommen werden, sind durch die Annahme des Vertrags unwiderruflich verpflichtet, die Debets Schalke BV von jeder Haftung freizustellen, die sich für die Debets Schalke BV aus den von diesen Dritten angenommenen Verträgen ergeben könnte. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, diesbezüglich eine angemessene Versicherung zu unterhalten.
  2. Dritte, die in Bezug auf die Debets Schalke BV als Subunternehmer betrachtet werden können, sind verpflichtet, auf erste Aufforderung der Debets Schalke BV ein G-Konto zu eröffnen.
  3. Als Subunternehmer im Sinne dieser Klausel gelten
    1. jede Partei, die sich gegenüber der Debets Schalke BV verpflichtet hat, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses eine von der Debets Schalke BV akzeptierte Arbeit ganz oder teilweise zu einem noch festzulegenden Preis auszuführen;
    2. jede Partei, die sich gegenüber der Debets Schalke BV zur Lieferung einer zukünftigen Ware verpflichtet hat, auch wenn sich diese Verpflichtung aus einem anderen Vertrag als einem Dienstleistungsvertrag ergibt;
  4. Zahlungen, die die Debets Schalke BV auf ein Konto im Sinne von Absatz 2 leistet, dienen dazu, die Zahlungsverpflichtungen der Debets Schalke BV gegenüber dem betreffenden Subunternehmer zu verringern.
  5. Die Weigerung des Subunternehmers, ein Konto im Sinne von Absatz 2 zu eröffnen, gibt der Debets Schalke BV das Recht, alle Verträge mit diesem Subunternehmer sofort zu kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, wobei der Subunternehmer verpflichtet ist, alle Schäden, die der Debets Schalke BV entstanden sind, sofort zu ersetzen, sowohl wenn der Schaden durch die Kündigung der Verträge als auch aus einem anderen Grund entstanden ist. Die Debets Schalke BV hat das Recht, Gelder, die sie dem Subunternehmer schuldet, als Sicherheit für die Eintreibung ihrer oben genannten Schadensersatzansprüche einzubehalten.
  6. Der in dieser Klausel genannte Auftragnehmer verpflichtet sich, der Debets Schalke BV auf deren Wunsch Einblick in seine Lohnbuchhaltung zu gewähren, um ihr die Möglichkeit zu geben, zu beurteilen, welche Beträge auf das in Absatz 2 genannte Konto als vom Subunternehmer abzuführende Quellen- und Mehrwertsteuer einzuzahlen sind. Wenn der Subunternehmer nach Auffassung der Debets Schalke BV oder eines von ihr zu diesem Zweck beauftragten Wirtschaftsprüfers keinen oder keinen ausreichenden Einblick gewährt, ist die Debets Schalke BV berechtigt, alle Beträge, die sie dem Subunternehmer aufgrund der mit ihm geschlossenen Verträge schuldet, auf das in Absatz 2 genannte Konto einzuzahlen oder diese Beträge als Sicherheit für die Einziehung eventueller Forderungen der Berufsgenossenschaft oder der Steuerbehörden einzubehalten.
  7. Der Subunternehmer ist verpflichtet, die Debets Schalke BV von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Zahlung von Quellen- und Mehrwertsteuer sowohl in Bezug auf sich selbst als auch in Bezug auf die von ihm beauftragten Subunternehmer freizustellen.
  8. Der Subunternehmer verpflichtet sich, keine Arbeiten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, er hat dazu die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Debets Schalke BV erhalten. Der Subunternehmer ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit der von ihm beauftragte Subunternehmer die Quellen- und Mehrwertsteuer so abführt, dass daraus keine Verbindlichkeiten für die Debets Schalke BV entstehen können, dies vorbehaltlich der ausschließlichen Meinung der Debets Schalke BV. Das Fehlen und/oder die Nichteinhaltung dieser von der Debets Schalke BV genehmigten Maßnahmen hat zur Folge, dass die Debets Schalke BV alle mit dem Subunternehmer geschlossenen Verträge mit sofortiger Wirkung kündigen kann, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, wobei der Subunternehmer zum sofortigen Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die der Debets Schalke BV entstanden sind oder noch entstehen werden, sowohl wenn der Schaden aus der Kündigung der Verträge als auch aus anderen Gründen entstanden ist. Die Debets Schalke BV hat das Recht, alle dem Subunternehmer geschuldeten Beträge als Sicherheit für die Zahlung von Quellensteuern und Mehrwertsteuer einzubehalten.
  9. Die Debets Schalke BV verhängt ein Bußgeld gegen den Subunternehmer, wenn dieser eine oder mehrere Verpflichtungen aus den Punkten 1 bis 8 dieser Klausel nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die Nichterfüllung ihm zuzuschreiben ist. Das Bußgeld beträgt € 5.000,00 pro Vorfall, mit einem Höchstbetrag von € 25.000,00 pro Tag, für jeden Tag, an dem der Verstoß fortbesteht, nachdem er erstmals aufgetreten ist.